Rechtliche Grundlagen

Die im Lehrplan für Bildungs- und Berufsorientierung verankerten Realbegegnungen umfassen berufspraktische Tage bzw. Wochen, Betriebserkundungen, Exkursionen zu Bildungseinrichtungen im sekundären und tertiären Bereich sowie den Besuch von Informations- und Beratungszentren.
Rahmenbedingung für Realbegegnungen
Im SchUG werden die Titel, unter denen die unterschiedlichen Arten von Realbegegnungen einzuordnen sind, definiert. Es handelt sich um
Schulveranstaltungen (SchUG §13) und schulbezogene Veranstaltungen (SchUG §13a)
Individuelle Berufs(bildungs)orientierung SchUG §13b
Bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung können einzelne Schüler/innen zum Zweck der eigenen Berufsorientierung bis zu max. 5 Tagen dem Unterricht fernbleiben. Das muss allerdings zwischen Erziehungsberechtigten, Schule (Klassenvorstand) und Institution (Betrieb, weiterführende Schule o. Ä.) vereinbart und abgestimmt werden.
Dokumentvorlage für RIS-Dokument
Außerdem muss die individuelle Berufs(bildungs)orientierung auf den lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen.
Antragsformular für die individuelle Berufs(bildungs)orientierung SchUG §13b
Aufsichtserlass (2005)
Grundsätzlich erfolgt die Beaufsichtigung der Schüler/innen bei Schulveranstaltungen durch die Lehrer/innen. Gemäß § 44a SchUG kann die Beaufsichtigung jedoch auch durch andere, dafür geeignete, Personen erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler/innen erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Es ist somit durchaus legitim, dass z.B. bei „Schnuppertagen“ der/die Betriebsinhaber/in oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person die Beaufsichtigung einzelner Schüler/innen oder einer Gruppe übernimmt.
Diese Personen werden dann funktionell als Bundesorgane tätig. Für einen allfälligen Schaden, den sie in Vollziehung des Schulrechts des Bundes durch ihr rechtswidriges Verhalten wem immer zufügen, haftet der Bund (Amtshaftung). Der Bund kann allerdings dann, wenn die Aufsichtsperson vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, von ihr Rückersatz begehren. Auf die Aufsichtspflicht und die Regressmöglichkeiten sind sie jedenfalls ausdrücklich hinzuweisen.