Paragraphen

Die im Lehrplan für Bildungs- und Berufsorientierung verankerten Realbegegnungen umfassen berufspraktische Tage bzw. Wochen, Betriebserkundungen, Exkursionen zu Bildungseinrichtungen im sekundären und tertiären Bereich sowie den Besuch von Informations- und Beratungszentren.

Rahmenbedingungen für Realbegegnungen

Realbegegnungen wie Betriebs-, Berufs- und Schulerkundungen, Berufspraktische Tage/Berufspraktische Wochen, Besuch von Messen und weiteren Veranstaltungen zur Berufsinformation usw. sind im § 13 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) unter Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen geregelt.​​​​​​​​​​​​​​


Individuelle Berufs(bildungs)orientierung SchUG §13b

Im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung können einzelne Schülerinnen und Schüler, die sich mindestens im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden, zum Zweck der eigenen Berufsorientierung bis zu max. 5 Tagen vom Unterricht fernbleiben. Dies muss jedoch zwischen den Erziehungsberechtigten, der Schule (Klassenvorständin/Klassenvorstand) und der Institution (Betrieb, weiterführende Schule o.ä.) vereinbart und abgestimmt werden.

Außerdem muss die individuelle Berufs(bildungs)orientierung auf den lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen.


Aufsichtspflicht und Haftung im Rahmen der Schule

Die Aufsichtspflicht gehört zu den Dienstpflichten der Lehrperson. Sie ist in folgenden Gesetzen verankert und im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts nachzulesen: 

Schulunterrichtsgesetz § 13b RIS (Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)

Schulunterrichtsgesetz § 13b - RIS § 13b Abs. 4 (Individuelle Berufs(bildungs)orientierung)

Aufsichtserlass 2005  (siehe Punkt 5: Besondere Bestimmungen für individuelle Berufs(bildungs)orientierung §13b Abs. 4 SchUG​​​​​​​)